RS Vwgh 2010/9/8 2009/08/0144

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Veröffentlicht am 08.09.2010
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
  1. BUAG § 25a heute
  2. BUAG § 25a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  3. BUAG § 25a gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25a gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. BUAG § 25a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. BUAG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BUAG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden, widrigenfalls er - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben verletzt. Ein für die Haftung der in Rede stehenden Art relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt oder eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (Hinweis: E 13. August 2003, 2000/08/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009080144.X03

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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