RS Vwgh 2010/9/8 2009/08/0115

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Veröffentlicht am 08.09.2010
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
  1. BUAG § 25a heute
  2. BUAG § 25a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  3. BUAG § 25a gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25a gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. BUAG § 25a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. BUAG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BUAG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Rechtssatz

Der Geschäftsführer ist nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Zuschlagsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. Hat der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen, so sind die auf den Beurteilungszeitraum entfallenden Zuschlagszahlungen zu ermitteln, die unter Beachtung der Gleichbehandlungspflicht geleistet worden wären. Für die Differenz zu den für diesen Zeitraum tatsächlich geleisteten niedrigeren oder ganz unterbliebenen Zuschlagszahlungen haftet der Geschäftsführer bis zur Höhe der uneinbringlich gewordenen Zuschlagsschuldigkeiten. Werden nach Konkurseröffnung (hier über das Vermögen einer GmbH) noch Zuschlagszahlungen in Form der Zwangsausgleichsquote geleistet, reduzieren sich damit die ursprünglich offen gebliebenen Zuschlagsschuldigkeiten aus dem Beurteilungszeitraum und damit der Haftungsrahmen des Geschäftsführers. Eine Widmung der Zwangsausgleichsquote für bestimmte fällige Zuschlagsschuldigkeiten bleibt für die Beurteilung der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht bzw. der Haftung des Vertreters außer Betracht (hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg 16532 A/2005, Punkt 4.3). Für die vom Masseverwalter an die Konkursgläubiger ausgeschüttete Quote kann nichts anderes als für die Zwangsausgleichsquote gelten. Demnach führt die Ausschüttung der Konkursquote dazu, dass der Ausfall der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse um den Betrag der Konkursquote verringert wird. Da der Geschäftsführer gemäß § 25a Abs. 7 BUAG insoweit haftet, als die Zuschläge nicht eingebracht werden können, reduziert sich damit auch sein Haftungsrahmen.Der Geschäftsführer ist nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Zuschlagsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. Hat der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen, so sind die auf den Beurteilungszeitraum entfallenden Zuschlagszahlungen zu ermitteln, die unter Beachtung der Gleichbehandlungspflicht geleistet worden wären. Für die Differenz zu den für diesen Zeitraum tatsächlich geleisteten niedrigeren oder ganz unterbliebenen Zuschlagszahlungen haftet der Geschäftsführer bis zur Höhe der uneinbringlich gewordenen Zuschlagsschuldigkeiten. Werden nach Konkurseröffnung (hier über das Vermögen einer GmbH) noch Zuschlagszahlungen in Form der Zwangsausgleichsquote geleistet, reduzieren sich damit die ursprünglich offen gebliebenen Zuschlagsschuldigkeiten aus dem Beurteilungszeitraum und damit der Haftungsrahmen des Geschäftsführers. Eine Widmung der Zwangsausgleichsquote für bestimmte fällige Zuschlagsschuldigkeiten bleibt für die Beurteilung der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht bzw. der Haftung des Vertreters außer Betracht (hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg 16532 A/2005, Punkt 4.3). Für die vom Masseverwalter an die Konkursgläubiger ausgeschüttete Quote kann nichts anderes als für die Zwangsausgleichsquote gelten. Demnach führt die Ausschüttung der Konkursquote dazu, dass der Ausfall der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse um den Betrag der Konkursquote verringert wird. Da der Geschäftsführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG insoweit haftet, als die Zuschläge nicht eingebracht werden können, reduziert sich damit auch sein Haftungsrahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009080115.X02

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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