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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §11 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzliche Bevollmächtigung von Notaren und Rechtsanwälten betrifft gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG nur die Vornahme der Selbstberechnung an sich, umfasst aber nicht eine Vertretungsmacht im Verfahren betreffend die Erlassung eines Grunderwerbsteuerbescheides.Die gesetzliche Bevollmächtigung von Notaren und Rechtsanwälten betrifft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GrEStG nur die Vornahme der Selbstberechnung an sich, umfasst aber nicht eine Vertretungsmacht im Verfahren betreffend die Erlassung eines Grunderwerbsteuerbescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160170.X02Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011