RS Vwgh 2010/9/8 2008/16/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2010
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32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/16/0014 E 8. September 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Ein gewichtiger Aspekt gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft eines Grundstückserwerbers ist der Umstand, dass nicht er, sondern der Veräußerer gegenüber der Baubehörde als Bauwerber auftritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008160029.X03

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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