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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
BVergG 2006 §132 Abs3 Z2 idF 2010/I/015;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung nach § 3 Stmk LVergRG 2007 - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, dass eine näher genannte Zuschlagserteilung ohne Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer offenkundig unzulässig war, stattgegeben. Außerdem hat die Behörde festgestellt, dass die Wahl der Direktvergabe in diesem Vergabeverfahren nicht zu Recht erfolgt sei. Die Bfin hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellung der "offenkundigen" Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung gemäß § 132 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006 die Nichtigkeit des von der Bfin eingegangenen Vertragsverhältnisses bewirke, sodass die nach diesem Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen für die Jugendwohlfahrt keine Rechtsgrundlage mehr hätten. Abgesehen davon entstünde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des VwGH insoferne Rechtsunsicherheit, als die Bfin aufgrund der Nichtigkeit der Zuschlagserteilung ein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen über die Erbringung der gegenständlichen Leistungen der Jugendwohlfahrt eingehen müsse, wobei dieses Vertragsverhältnis aber wieder aufgelöst werden müsste, wenn der angefochtene Bescheid vom VwGH aufgehoben werde. Im Falle der Vollziehung des angefochtenen Bescheides stelle die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, die gemäß § 132 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006 Rechtsfolge des Spruches des angefochtenen Bescheides sei, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt die Bfin an, diese Rechtsfolge (vorerst) hintanzuhalten. Dabei wird übersehen, dass § 132 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006, der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 15/2010 im Falle der Feststellung bestimmter offenkundiger Vergaberechtswidrigkeiten das Nichtigwerden des Vertragsverhältnisses (und zwar ex lege im Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit) normierte, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (15. Juli 2010) in dieser Form nicht mehr in Geltung stand (daran ändert gegenständlich auch § 345 Abs. 14 BVergG 2006 nichts). Vielmehr tritt die von der Bfrin befürchtete Nichtigkeit seit der genannten Novelle erst durch eine gesonderte Nichtigerklärung seitens des Bundesvergabeamtes (vgl. § 334 BVergG 2006 idF der zitierten Novelle) bzw. - bezogen auf den Beschwerdefall - seitens des UVS ein (vgl. § 21 Stmk LVergRG 2007 idF LGBl. 28/2010). Da mit dem angefochtenen Bescheid somit der von der Beschwerde geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht verbunden ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 3, Stmk LVergRG 2007 - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, dass eine näher genannte Zuschlagserteilung ohne Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer offenkundig unzulässig war, stattgegeben. Außerdem hat die Behörde festgestellt, dass die Wahl der Direktvergabe in diesem Vergabeverfahren nicht zu Recht erfolgt sei. Die Bfin hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellung der "offenkundigen" Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006 die Nichtigkeit des von der Bfin eingegangenen Vertragsverhältnisses bewirke, sodass die nach diesem Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen für die Jugendwohlfahrt keine Rechtsgrundlage mehr hätten. Abgesehen davon entstünde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des VwGH insoferne Rechtsunsicherheit, als die Bfin aufgrund der Nichtigkeit der Zuschlagserteilung ein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen über die Erbringung der gegenständlichen Leistungen der Jugendwohlfahrt eingehen müsse, wobei dieses Vertragsverhältnis aber wieder aufgelöst werden müsste, wenn der angefochtene Bescheid vom VwGH aufgehoben werde. Im Falle der Vollziehung des angefochtenen Bescheides stelle die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, die gemäß Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006 Rechtsfolge des Spruches des angefochtenen Bescheides sei, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt die Bfin an, diese Rechtsfolge (vorerst) hintanzuhalten. Dabei wird übersehen, dass Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006, der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, im Falle der Feststellung bestimmter offenkundiger Vergaberechtswidrigkeiten das Nichtigwerden des Vertragsverhältnisses (und zwar ex lege im Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit) normierte, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (15. Juli 2010) in dieser Form nicht mehr in Geltung stand (daran ändert gegenständlich auch Paragraph 345, Absatz 14, BVergG 2006 nichts). Vielmehr tritt die von der Bfrin befürchtete Nichtigkeit seit der genannten Novelle erst durch eine gesonderte Nichtigerklärung seitens des Bundesvergabeamtes vergleiche Paragraph 334, BVergG 2006 in der Fassung der zitierten Novelle) bzw. - bezogen auf den Beschwerdefall - seitens des UVS ein vergleiche Paragraph 21, Stmk LVergRG 2007 in der Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 2010,). Da mit dem angefochtenen Bescheid somit der von der Beschwerde geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht verbunden ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040032.A01Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010