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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0080 E 17. September 2008 RS 3 (Hier nur der erste Satz.)Stammrechtssatz
Sowohl aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 als auch aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP, S 114) ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur jene Fremden vom Geltungsbereich des NAG 2005 ausnehmen wollte, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (soweit das NAG 2005 nicht anderes bestimmt), nicht aber Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt. Dies wird in den Materialien dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass als Personen, die von § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 erfasst sind, insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, genannt werden. (Hier: Infolge des bestehenden Rückkehrverbotes war das asylrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 62 Abs 1 FrPolG 2005 entzogen, weshalb der Fremde auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während des Bestands des Rückkehrverbotes "lediglich" über Abschiebeschutz, nicht aber über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügte. Daher hätte die belBeh die Anwendbarkeit des NAG 2005 nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 verneinen dürfen, sondern den erstinstanzlichen Bescheid beheben müssen, um eine inhaltliche Entscheidung zu ermöglichen (Hinweis E 28. August 2008, 2008/22/0070).)Sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 als auch aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP, S 114) ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur jene Fremden vom Geltungsbereich des NAG 2005 ausnehmen wollte, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (soweit das NAG 2005 nicht anderes bestimmt), nicht aber Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt. Dies wird in den Materialien dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass als Personen, die von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 erfasst sind, insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, genannt werden. (Hier: Infolge des bestehenden Rückkehrverbotes war das asylrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FrPolG 2005 entzogen, weshalb der Fremde auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während des Bestands des Rückkehrverbotes "lediglich" über Abschiebeschutz, nicht aber über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügte. Daher hätte die belBeh die Anwendbarkeit des NAG 2005 nicht unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 verneinen dürfen, sondern den erstinstanzlichen Bescheid beheben müssen, um eine inhaltliche Entscheidung zu ermöglichen (Hinweis E 28. August 2008, 2008/22/0070).)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220277.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010