TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/17 90/19/0463

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §6;
VStG §6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juli 1990, Zl. 5-212 Fu 5/3-90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 12. Juli 1990 wurden über den Beschwerdeführer wegen sechs Übertretungen des § 6 Abs. 1 erster Satz Arbeitsruhegesetz (ARG) und wegen sechs Übertretungen des § 9 erster Satz Arbeitszeitgesetz Geldstrafen verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten habe, daß zu im einzelnen bezeichneten Zeiten im Mai 1989 näher genannten Arbeitnehmern dieser Gesellschaft nach Beschäftigung während der wöchentlichen Ruhezeit in der folgenden Woche nicht die Ersatzruhe gewährt worden sei und näher genannte Arbeitnehmer die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit und in zwei Fällen die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit überschritten haben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich auf eine Notstandssituation berufen. Die von ihm behaupteten 19 Stromausfälle, die im übrigen hinsichtlich ihrer Zeitdauer und ihrer Auswirkungen auf den Betriebsablauf nicht näher umschrieben worden seien, könnten jedoch eine Notstandssituation nicht begründen, weil der Beschwerdeführer zwar von einem Schaden in einem größeren Ausmaß bzw. von einem unwiederbringlichen größeren Schaden gesprochen, die Gefahr eines die Lebensmöglichkeit unmittelbar bedrohenden Schadens aber nicht behauptet habe. Die Gefahr eines solchen Schadens sei aber nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Notstandssituation erforderlich. Außerdem hätte der Beschwerdeführer den Ereignissen in zumutbarer Weise auch durch andere Vorkehrungen als durch die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften begegnen können. Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen sei nicht erforderlich gewesen, weil ohnedies von der Richtigkeit seines Vorbringens ausgegangen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

II.

1. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E Nr. 1a, b und e, 3b und 9 zu § 6 VStG zitierte hg. Rechtsprechung) kann unter Notstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Desweiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und daß die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist.

2.1. Der Beschwerdeführer - der die von ihm behauptete Notstandssituation durch entsprechendes konkretes Vorbringen hätte dartun müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0124, und vom 11. Oktober 1991, Zl. 91/18/0079) - hat im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich vorgebracht, es sei in den letzten drei Monaten infolge von Stromausfällen neunzehnmal notwendig geworden, Überstunden anzuordnen, um die stillstehenden Maschinen rasch in Betrieb zu setzen, da sonst ein größerer Schaden entstanden wäre. Dieses Vorbringen hat er auch im Berufungsverfahren nicht näher präzisiert.

2.2. Ausgehend von diesem Vorbringen hat die belangte Behörde mit Recht die Auffassung vertreten, daß eine Notstandssituation im oben umschriebenen Sinn nicht vorliege. Im Hinblick darauf, daß die genaue zeitliche Lagerung und die Dauer der Stromausfälle nicht näher angegeben wurden, waren deren konkrete Auswirkungen auf das betriebliche Geschehen nicht erkennbar, insbesondere war nicht nachvollziehbar, welcher Schaden dem vom Beschwerdeführer geführten Unternehmen gedroht haben soll. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, warum die ihm angelasteten Übertretungen im Mai 1989 notwendig gewesen sein sollen, obwohl sich die Stromausfälle doch über einen längeren Zeitraum hingezogen haben. Im übrigen läßt selbst das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde auf Grund der Vernehmung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen hätte treffen können, sodaß die Relevanz des vom Beschwerdeführer diesbezüglich gerügten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm sei die vom Arbeitsinspektorat im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden, vermag er damit schon dehalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil diese Stellungnahme keine Ermittlungsergebnisse zum Inhalt hat, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, und auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates nur bei der Begründung der - von der Beschwerde nicht bekämpften - Strafbemessung Bezug genommen wurde.

3. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190463.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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