Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußStrG 2003 §91a;Rechtssatz
Sowohl aus der Rechtsprechung des OGH für die bis 1. Jänner 2010 gültige Rechtslage (mit ausführlicher Darstellung im Erkenntnis) als auch aus der nunmehr geltenden Rechtslage nach den §§ 91a ff AußStrG 2003 ergibt sich, dass - jedenfalls für den zivilrechtlichen Bereich - zwar vom Grundsatz der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde oder einem ausländischen Gericht getroffenen Entscheidung im Zusammenhang mit Adoptionen auszugehen ist. Jedoch ist die Anerkennung, wozu es grundsätzlich keines eigenständigen hoheitlichen Aktes einer österreichischen Behörde oder eines österreichischen Gerichtes bedarf, davon abhängig, dass österreichische Vorschriften - seien sie auch (mangels eines ausdrücklich vorgesehenen Anerkennungsverfahrens, so wie im Falle der bis zum 1. Jänner 2010 gültigen Rechtslage) im Weg der Analogie heranzuziehen - dem nicht entgegenstehen. Nichts anderes wird nach der Auffassung des VwGH mit der Anordnung des § 2 Abs. 4 Z 2 NAG 2005 zum Ausdruck gebracht: Auch für den Bereich des NAG 2005 erlangt nicht schlechthin jede im Ausland erfolgte Adoption Relevanz, sondern nur eine solche, die einer Anerkennung in Österreich zugänglich ist. Der Niederlassungsbehörde obliegt es sohin, als Vorfrage zu beurteilen, ob - gemessen an der österreichischen Rechtslage - eine der Anerkennung zugängliche Adoption vorliegt. Dass dabei wiederum die im Ausland geltende Rechtslage Beachtung zu finden hat, schließt demgegenüber § 2 Abs. 4 Z 2 NAG 2005 nicht aus.Sowohl aus der Rechtsprechung des OGH für die bis 1. Jänner 2010 gültige Rechtslage (mit ausführlicher Darstellung im Erkenntnis) als auch aus der nunmehr geltenden Rechtslage nach den Paragraphen 91 a, ff AußStrG 2003 ergibt sich, dass - jedenfalls für den zivilrechtlichen Bereich - zwar vom Grundsatz der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde oder einem ausländischen Gericht getroffenen Entscheidung im Zusammenhang mit Adoptionen auszugehen ist. Jedoch ist die Anerkennung, wozu es grundsätzlich keines eigenständigen hoheitlichen Aktes einer österreichischen Behörde oder eines österreichischen Gerichtes bedarf, davon abhängig, dass österreichische Vorschriften - seien sie auch (mangels eines ausdrücklich vorgesehenen Anerkennungsverfahrens, so wie im Falle der bis zum 1. Jänner 2010 gültigen Rechtslage) im Weg der Analogie heranzuziehen - dem nicht entgegenstehen. Nichts anderes wird nach der Auffassung des VwGH mit der Anordnung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 zum Ausdruck gebracht: Auch für den Bereich des NAG 2005 erlangt nicht schlechthin jede im Ausland erfolgte Adoption Relevanz, sondern nur eine solche, die einer Anerkennung in Österreich zugänglich ist. Der Niederlassungsbehörde obliegt es sohin, als Vorfrage zu beurteilen, ob - gemessen an der österreichischen Rechtslage - eine der Anerkennung zugängliche Adoption vorliegt. Dass dabei wiederum die im Ausland geltende Rechtslage Beachtung zu finden hat, schließt demgegenüber Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 nicht aus.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220100.X04Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012