RS Vwgh 2010/9/9 2008/22/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
22/03 Außerstreitverfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27 Rechtspflege
29/01 Zivilrecht
32 Steuerrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AußStrG 2003 §91a;
AußStrG 2003 §91b;
AußStrG 2003 §91c;
AußStrG 2003 §91d;
AVG §38;
FamRÄG 2009;
Haager Adoptionsübereinkommen 1993;
IPRG §26 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs4 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Sowohl aus der Rechtsprechung des OGH für die bis 1. Jänner 2010 gültige Rechtslage (mit ausführlicher Darstellung im Erkenntnis) als auch aus der nunmehr geltenden Rechtslage nach den §§ 91a ff AußStrG 2003 ergibt sich, dass - jedenfalls für den zivilrechtlichen Bereich - zwar vom Grundsatz der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde oder einem ausländischen Gericht getroffenen Entscheidung im Zusammenhang mit Adoptionen auszugehen ist. Jedoch ist die Anerkennung, wozu es grundsätzlich keines eigenständigen hoheitlichen Aktes einer österreichischen Behörde oder eines österreichischen Gerichtes bedarf, davon abhängig, dass österreichische Vorschriften - seien sie auch (mangels eines ausdrücklich vorgesehenen Anerkennungsverfahrens, so wie im Falle der bis zum 1. Jänner 2010 gültigen Rechtslage) im Weg der Analogie heranzuziehen - dem nicht entgegenstehen. Nichts anderes wird nach der Auffassung des VwGH mit der Anordnung des § 2 Abs. 4 Z 2 NAG 2005 zum Ausdruck gebracht: Auch für den Bereich des NAG 2005 erlangt nicht schlechthin jede im Ausland erfolgte Adoption Relevanz, sondern nur eine solche, die einer Anerkennung in Österreich zugänglich ist. Der Niederlassungsbehörde obliegt es sohin, als Vorfrage zu beurteilen, ob - gemessen an der österreichischen Rechtslage - eine der Anerkennung zugängliche Adoption vorliegt. Dass dabei wiederum die im Ausland geltende Rechtslage Beachtung zu finden hat, schließt demgegenüber § 2 Abs. 4 Z 2 NAG 2005 nicht aus.Sowohl aus der Rechtsprechung des OGH für die bis 1. Jänner 2010 gültige Rechtslage (mit ausführlicher Darstellung im Erkenntnis) als auch aus der nunmehr geltenden Rechtslage nach den Paragraphen 91 a, ff AußStrG 2003 ergibt sich, dass - jedenfalls für den zivilrechtlichen Bereich - zwar vom Grundsatz der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde oder einem ausländischen Gericht getroffenen Entscheidung im Zusammenhang mit Adoptionen auszugehen ist. Jedoch ist die Anerkennung, wozu es grundsätzlich keines eigenständigen hoheitlichen Aktes einer österreichischen Behörde oder eines österreichischen Gerichtes bedarf, davon abhängig, dass österreichische Vorschriften - seien sie auch (mangels eines ausdrücklich vorgesehenen Anerkennungsverfahrens, so wie im Falle der bis zum 1. Jänner 2010 gültigen Rechtslage) im Weg der Analogie heranzuziehen - dem nicht entgegenstehen. Nichts anderes wird nach der Auffassung des VwGH mit der Anordnung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 zum Ausdruck gebracht: Auch für den Bereich des NAG 2005 erlangt nicht schlechthin jede im Ausland erfolgte Adoption Relevanz, sondern nur eine solche, die einer Anerkennung in Österreich zugänglich ist. Der Niederlassungsbehörde obliegt es sohin, als Vorfrage zu beurteilen, ob - gemessen an der österreichischen Rechtslage - eine der Anerkennung zugängliche Adoption vorliegt. Dass dabei wiederum die im Ausland geltende Rechtslage Beachtung zu finden hat, schließt demgegenüber Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 nicht aus.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220100.X04

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten