Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußStrG 2003 §91a;Rechtssatz
Die durch das FamRÄG 2009 (BGBl. I Nr. 75/2009) in das AußStrG 2003 eingefügten Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt (§§ 91a bis 91d AußStrG 2003) gehen vom Grundsatz der Inzidentanerkennung aus und sehen ein förmliches Anerkennungsverfahren nur fakultativ vor. Das bedeutet, dass jede Behörde die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen kann und muss, und es nur ein Recht der Parteien ist, die Vorfrage für alle künftigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren zwischen den im Anerkennungsverfahren beteiligten Personen verbindlich klären zu lassen. In den meisten Fällen wird die Anerkennung nicht problematisch sein, insbesondere in den nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgewickelten Fällen, in denen die im Art. 23 genannte Bestätigung ein förmliches Anerkennungsverfahren aus völkerrechtlichen Gründen sogar ausschließt (vgl. dazu die sich in diesem Sinn äußernden Erläuterungen zum Initiativantrag 673/A BlgNR 24. GP, 29).Die durch das FamRÄG 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,) in das AußStrG 2003 eingefügten Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt (Paragraphen 91 a bis 91 d AußStrG 2003) gehen vom Grundsatz der Inzidentanerkennung aus und sehen ein förmliches Anerkennungsverfahren nur fakultativ vor. Das bedeutet, dass jede Behörde die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen kann und muss, und es nur ein Recht der Parteien ist, die Vorfrage für alle künftigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren zwischen den im Anerkennungsverfahren beteiligten Personen verbindlich klären zu lassen. In den meisten Fällen wird die Anerkennung nicht problematisch sein, insbesondere in den nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgewickelten Fällen, in denen die im Artikel 23, genannte Bestätigung ein förmliches Anerkennungsverfahren aus völkerrechtlichen Gründen sogar ausschließt vergleiche dazu die sich in diesem Sinn äußernden Erläuterungen zum Initiativantrag 673/A BlgNR 24. GP, 29).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220100.X03Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012