RS Vwgh 2010/9/9 2008/22/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
22/03 Außerstreitverfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27 Rechtspflege
29/01 Zivilrecht
32 Steuerrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AußStrG 2003 §91a;
AußStrG 2003 §91b;
AußStrG 2003 §91c;
AußStrG 2003 §91d;
AVG §38;
FamRÄG 2009;
Haager Adoptionsübereinkommen 1993 Art23;
NAG 2005 §2 Abs4 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die durch das FamRÄG 2009 (BGBl. I Nr. 75/2009) in das AußStrG 2003 eingefügten Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt (§§ 91a bis 91d AußStrG 2003) gehen vom Grundsatz der Inzidentanerkennung aus und sehen ein förmliches Anerkennungsverfahren nur fakultativ vor. Das bedeutet, dass jede Behörde die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen kann und muss, und es nur ein Recht der Parteien ist, die Vorfrage für alle künftigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren zwischen den im Anerkennungsverfahren beteiligten Personen verbindlich klären zu lassen. In den meisten Fällen wird die Anerkennung nicht problematisch sein, insbesondere in den nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgewickelten Fällen, in denen die im Art. 23 genannte Bestätigung ein förmliches Anerkennungsverfahren aus völkerrechtlichen Gründen sogar ausschließt (vgl. dazu die sich in diesem Sinn äußernden Erläuterungen zum Initiativantrag 673/A BlgNR 24. GP, 29).Die durch das FamRÄG 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,) in das AußStrG 2003 eingefügten Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt (Paragraphen 91 a bis 91 d AußStrG 2003) gehen vom Grundsatz der Inzidentanerkennung aus und sehen ein förmliches Anerkennungsverfahren nur fakultativ vor. Das bedeutet, dass jede Behörde die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen kann und muss, und es nur ein Recht der Parteien ist, die Vorfrage für alle künftigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren zwischen den im Anerkennungsverfahren beteiligten Personen verbindlich klären zu lassen. In den meisten Fällen wird die Anerkennung nicht problematisch sein, insbesondere in den nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgewickelten Fällen, in denen die im Artikel 23, genannte Bestätigung ein förmliches Anerkennungsverfahren aus völkerrechtlichen Gründen sogar ausschließt vergleiche dazu die sich in diesem Sinn äußernden Erläuterungen zum Initiativantrag 673/A BlgNR 24. GP, 29).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220100.X03

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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