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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §179;Rechtssatz
Die Erläuterungen zu § 2 Abs 4 Z 2 NAG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 116) lassen erkennen, dass bei der Beurteilung von Adoptionen nicht nur österreichisches Recht Anwendung findet, sondern infolge der im IPRG - auf das die Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich in seiner Gesamtheit abstellen - vorhandenen Verweisungen auf ausländische Rechtsordnungen auch diese Rechtsnormen Bedeutung erlangen können. Eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Z 2 NAG 2005 dahingehend, dass anderen Rechtsnormen außer den österreichischen von vornherein immer die Bedeutung abzusprechen wäre, verbietet sich daher trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen Wortes "ausschließlich"; dies umso mehr, als dem Gesetz kein Hinweis für die Annahme entnommen werden kann, im Anwendungsbereich des NAG 2005 seien im Ausland erfolgte Adoptionen gänzlich unbeachtlich oder es sei bei der Vollziehung des NAG 2005 eine gänzliche Neubeurteilung der Voraussetzungen der (bereits im Ausland erfolgten) Adoption nach österreichischen Vorschriften vorzunehmen.Die Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 116) lassen erkennen, dass bei der Beurteilung von Adoptionen nicht nur österreichisches Recht Anwendung findet, sondern infolge der im IPRG - auf das die Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich in seiner Gesamtheit abstellen - vorhandenen Verweisungen auf ausländische Rechtsordnungen auch diese Rechtsnormen Bedeutung erlangen können. Eine Interpretation des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 dahingehend, dass anderen Rechtsnormen außer den österreichischen von vornherein immer die Bedeutung abzusprechen wäre, verbietet sich daher trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen Wortes "ausschließlich"; dies umso mehr, als dem Gesetz kein Hinweis für die Annahme entnommen werden kann, im Anwendungsbereich des NAG 2005 seien im Ausland erfolgte Adoptionen gänzlich unbeachtlich oder es sei bei der Vollziehung des NAG 2005 eine gänzliche Neubeurteilung der Voraussetzungen der (bereits im Ausland erfolgten) Adoption nach österreichischen Vorschriften vorzunehmen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220100.X02Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012