RS Vwgh 2010/9/9 2008/22/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §179;
IPRG §26 Abs1;
IPRG;
NAG 2005 §2 Abs4 Z2;
VwRallg;
  1. ABGB § 179 heute
  2. ABGB § 179 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 179 gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. IPRG § 26 heute
  2. IPRG § 26 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. IPRG § 26 gültig von 01.08.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. IPRG § 26 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. IPRG § 26 gültig von 01.01.1979 bis 30.06.2004

Rechtssatz

Die Erläuterungen zu § 2 Abs 4 Z 2 NAG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 116) lassen erkennen, dass bei der Beurteilung von Adoptionen nicht nur österreichisches Recht Anwendung findet, sondern infolge der im IPRG - auf das die Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich in seiner Gesamtheit abstellen - vorhandenen Verweisungen auf ausländische Rechtsordnungen auch diese Rechtsnormen Bedeutung erlangen können. Eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Z 2 NAG 2005 dahingehend, dass anderen Rechtsnormen außer den österreichischen von vornherein immer die Bedeutung abzusprechen wäre, verbietet sich daher trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen Wortes "ausschließlich"; dies umso mehr, als dem Gesetz kein Hinweis für die Annahme entnommen werden kann, im Anwendungsbereich des NAG 2005 seien im Ausland erfolgte Adoptionen gänzlich unbeachtlich oder es sei bei der Vollziehung des NAG 2005 eine gänzliche Neubeurteilung der Voraussetzungen der (bereits im Ausland erfolgten) Adoption nach österreichischen Vorschriften vorzunehmen.Die Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 116) lassen erkennen, dass bei der Beurteilung von Adoptionen nicht nur österreichisches Recht Anwendung findet, sondern infolge der im IPRG - auf das die Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich in seiner Gesamtheit abstellen - vorhandenen Verweisungen auf ausländische Rechtsordnungen auch diese Rechtsnormen Bedeutung erlangen können. Eine Interpretation des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 dahingehend, dass anderen Rechtsnormen außer den österreichischen von vornherein immer die Bedeutung abzusprechen wäre, verbietet sich daher trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen Wortes "ausschließlich"; dies umso mehr, als dem Gesetz kein Hinweis für die Annahme entnommen werden kann, im Anwendungsbereich des NAG 2005 seien im Ausland erfolgte Adoptionen gänzlich unbeachtlich oder es sei bei der Vollziehung des NAG 2005 eine gänzliche Neubeurteilung der Voraussetzungen der (bereits im Ausland erfolgten) Adoption nach österreichischen Vorschriften vorzunehmen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220100.X02

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten