RS Vwgh 2010/9/9 2008/20/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/01/1422 E 16. Dezember 2010

Rechtssatz

Wurde der Inhalt und die Verkündung des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung entsprechend § 62 Abs. 2 AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. An diesen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. Darunter ist zu verstehen, dass der Bescheid von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann (vgl. E 18. November 1998, 98/03/0207, VwSlg 15026 A/1998). Diese auch für die UBAS geltende Rechtslage verkannte dieser, indem er in die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die zielstaatsbezogene Ausweisung als wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid (Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet"; vgl. E 30. Juni 2005, 2005/20/0108) aufnahm. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Ausweisungsentscheidung in der schriftlichen Bescheidausfertigung nicht mehr als Teil dieser Ausfertigung gelten; sie ist vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen (vgl. E 17. April 1996, 95/03/0318). Die - an sich rechtsrichtige - zielstaatsbezogene Ausweisung verstößt gegen das oben dargelegte Prinzip der Unwiderrufbarkeit des Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Wurde der Inhalt und die Verkündung des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung entsprechend Paragraph 62, Absatz 2, AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. An diesen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. Darunter ist zu verstehen, dass der Bescheid von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann vergleiche E 18. November 1998, 98/03/0207, VwSlg 15026 A/1998). Diese auch für die UBAS geltende Rechtslage verkannte dieser, indem er in die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die zielstaatsbezogene Ausweisung als wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid (Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet"; vergleiche E 30. Juni 2005, 2005/20/0108) aufnahm. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Ausweisungsentscheidung in der schriftlichen Bescheidausfertigung nicht mehr als Teil dieser Ausfertigung gelten; sie ist vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen vergleiche E 17. April 1996, 95/03/0318). Die - an sich rechtsrichtige - zielstaatsbezogene Ausweisung verstößt gegen das oben dargelegte Prinzip der Unwiderrufbarkeit des Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008200334.X01

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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