Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/01/1422 E 16. Dezember 2010Rechtssatz
Wurde der Inhalt und die Verkündung des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung entsprechend § 62 Abs. 2 AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. An diesen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. Darunter ist zu verstehen, dass der Bescheid von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann (vgl. E 18. November 1998, 98/03/0207, VwSlg 15026 A/1998). Diese auch für die UBAS geltende Rechtslage verkannte dieser, indem er in die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die zielstaatsbezogene Ausweisung als wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid (Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet"; vgl. E 30. Juni 2005, 2005/20/0108) aufnahm. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Ausweisungsentscheidung in der schriftlichen Bescheidausfertigung nicht mehr als Teil dieser Ausfertigung gelten; sie ist vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen (vgl. E 17. April 1996, 95/03/0318). Die - an sich rechtsrichtige - zielstaatsbezogene Ausweisung verstößt gegen das oben dargelegte Prinzip der Unwiderrufbarkeit des Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Wurde der Inhalt und die Verkündung des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung entsprechend Paragraph 62, Absatz 2, AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. An diesen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. Darunter ist zu verstehen, dass der Bescheid von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann vergleiche E 18. November 1998, 98/03/0207, VwSlg 15026 A/1998). Diese auch für die UBAS geltende Rechtslage verkannte dieser, indem er in die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die zielstaatsbezogene Ausweisung als wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid (Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet"; vergleiche E 30. Juni 2005, 2005/20/0108) aufnahm. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Ausweisungsentscheidung in der schriftlichen Bescheidausfertigung nicht mehr als Teil dieser Ausfertigung gelten; sie ist vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen vergleiche E 17. April 1996, 95/03/0318). Die - an sich rechtsrichtige - zielstaatsbezogene Ausweisung verstößt gegen das oben dargelegte Prinzip der Unwiderrufbarkeit des Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008200334.X01Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011