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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §1 Z3;Rechtssatz
Der Asylwerber wendet sich gegen die ersatzlose Behebung der asylrechtlichen Ausweisung und vertritt die Ansicht, der UBAS hätte "einen positiven Bescheid dahingehend zu erlassen" gehabt, dass er "ein Aufenthaltsrecht im Inland hat" und "dass eine Ausweisung unzulässig ist". Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, da das anzuwendende AsylG 1997 keine Grundlage für die begehrten Aussprüche bot. Vielmehr hatte eine Ausweisung durch die Asylbehörden im Fall der drohenden Verletzung von Art. 8 MRK zu unterbleiben; eine erstinstanzliche Ausweisung war - wie im angefochtenen Bescheid - ersatzlos zu beheben (vgl. E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens war der Bf kein "Asylwerber" (iSd § 1 Z 3 AsylG 1997) mehr, sondern fiel als "Fremder" (iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FrPolG 2005) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden. Bestätigt wird diese Rechtsansicht auch durch die Einführung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, wonach die Asylbehörden nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - ausdrücklich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen haben (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle, 88 BlgNR 24. GP, S. 3, wo es heißt:Der Asylwerber wendet sich gegen die ersatzlose Behebung der asylrechtlichen Ausweisung und vertritt die Ansicht, der UBAS hätte "einen positiven Bescheid dahingehend zu erlassen" gehabt, dass er "ein Aufenthaltsrecht im Inland hat" und "dass eine Ausweisung unzulässig ist". Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, da das anzuwendende AsylG 1997 keine Grundlage für die begehrten Aussprüche bot. Vielmehr hatte eine Ausweisung durch die Asylbehörden im Fall der drohenden Verletzung von Artikel 8, MRK zu unterbleiben; eine erstinstanzliche Ausweisung war - wie im angefochtenen Bescheid - ersatzlos zu beheben vergleiche E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens war der Bf kein "Asylwerber" (iSd Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997) mehr, sondern fiel als "Fremder" (iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FrPolG 2005) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden. Bestätigt wird diese Rechtsansicht auch durch die Einführung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wonach die Asylbehörden nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - ausdrücklich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen haben vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle, 88 BlgNR 24. GP, Sitzung 3, wo es heißt:
"Entsprechend der bisherigen Rechtslage ... war im Falle der
Unzulässigkeit der Ausweisung kein Spruch darüber vorgesehen.").
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008200325.X01Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010