RS Vwgh 2010/9/9 2008/20/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs5 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z1;
MRK Art8;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Rechtssatz

Der Asylwerber wendet sich gegen die ersatzlose Behebung der asylrechtlichen Ausweisung und vertritt die Ansicht, der UBAS hätte "einen positiven Bescheid dahingehend zu erlassen" gehabt, dass er "ein Aufenthaltsrecht im Inland hat" und "dass eine Ausweisung unzulässig ist". Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, da das anzuwendende AsylG 1997 keine Grundlage für die begehrten Aussprüche bot. Vielmehr hatte eine Ausweisung durch die Asylbehörden im Fall der drohenden Verletzung von Art. 8 MRK zu unterbleiben; eine erstinstanzliche Ausweisung war - wie im angefochtenen Bescheid - ersatzlos zu beheben (vgl. E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens war der Bf kein "Asylwerber" (iSd § 1 Z 3 AsylG 1997) mehr, sondern fiel als "Fremder" (iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FrPolG 2005) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden. Bestätigt wird diese Rechtsansicht auch durch die Einführung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, wonach die Asylbehörden nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - ausdrücklich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen haben (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle, 88 BlgNR 24. GP, S. 3, wo es heißt:Der Asylwerber wendet sich gegen die ersatzlose Behebung der asylrechtlichen Ausweisung und vertritt die Ansicht, der UBAS hätte "einen positiven Bescheid dahingehend zu erlassen" gehabt, dass er "ein Aufenthaltsrecht im Inland hat" und "dass eine Ausweisung unzulässig ist". Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, da das anzuwendende AsylG 1997 keine Grundlage für die begehrten Aussprüche bot. Vielmehr hatte eine Ausweisung durch die Asylbehörden im Fall der drohenden Verletzung von Artikel 8, MRK zu unterbleiben; eine erstinstanzliche Ausweisung war - wie im angefochtenen Bescheid - ersatzlos zu beheben vergleiche E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens war der Bf kein "Asylwerber" (iSd Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997) mehr, sondern fiel als "Fremder" (iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FrPolG 2005) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden. Bestätigt wird diese Rechtsansicht auch durch die Einführung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wonach die Asylbehörden nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - ausdrücklich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen haben vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle, 88 BlgNR 24. GP, Sitzung 3, wo es heißt:

"Entsprechend der bisherigen Rechtslage ... war im Falle der

Unzulässigkeit der Ausweisung kein Spruch darüber vorgesehen.").

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008200325.X01

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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