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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/20/0065Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0235 B 11. Oktober 2000 RS 1Stammrechtssatz
Es kommt schon nach dem Wortlaut des § 46 Abs 1 VwGG nicht darauf an, wann der Antragsteller vom Inhalt des anzufechtenden Bescheides Kenntnis erlangt hat, sondern darauf, wann er vom Zustellvorgang selbst Kenntnis erlangt hat (vgl zur diesbezüglich inhaltsgleichen Rechtslage nach dem AVG das hg Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl 95/19/0392).Es kommt schon nach dem Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht darauf an, wann der Antragsteller vom Inhalt des anzufechtenden Bescheides Kenntnis erlangt hat, sondern darauf, wann er vom Zustellvorgang selbst Kenntnis erlangt hat vergleiche zur diesbezüglich inhaltsgleichen Rechtslage nach dem AVG das hg Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl 95/19/0392).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007201469.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011