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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0362Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0171 E 22. Februar 2007 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG kann nur der Spruch und nicht die Begründung geändert werden, weil der Spruch das wesentliche Merkmal eines Bescheides ist. Die Begründung kann unter Umständen gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden, wenn es sich um Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt. Eine unter dem Etikett des § 68 Abs. 2 AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG aber macht den die Begründung ändernden Bescheid inhaltlich rechtswidrig.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann nur der Spruch und nicht die Begründung geändert werden, weil der Spruch das wesentliche Merkmal eines Bescheides ist. Die Begründung kann unter Umständen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden, wenn es sich um Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt. Eine unter dem Etikett des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG aber macht den die Begründung ändernden Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200446.X01Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010