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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/19/0139 E 28. April 2010 RS 2 (Hier: Der angefochtene Bescheid enthält jedoch weder solche Feststellungen, noch geht er auf die aktenkundige ärztliche Stellungnahme ein und lässt daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung des Asylwerbers nach Polen im Hinblick auf Art. 3 MRK vermissen.)Stammrechtssatz
Es mag zwar im Regelfall zutreffen, dass psychische Erkrankungen eines Asylwerbers nicht jene Schwere erreichen, die es unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK untersagen würde, ihn in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu überstellen. Trotzdem setzt die Beurteilung, ob insbesondere die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 31. März 2010, Zlen. 2008/01/0312 bis 0313).Es mag zwar im Regelfall zutreffen, dass psychische Erkrankungen eines Asylwerbers nicht jene Schwere erreichen, die es unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK untersagen würde, ihn in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu überstellen. Trotzdem setzt die Beurteilung, ob insbesondere die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 31. März 2010, Zlen. 2008/01/0312 bis 0313).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200362.X01Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010