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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Für eine neuerliche Ausweisung ist es nicht erforderlich, dass sich der Sachverhalt seit der im ersten Asylverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert hat. Jede Zurückweisung eines Folgeantrages nach § 68 Abs. 1 AVG ist mit einer Ausweisung zu verbinden, und zwar selbst dann, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat (vgl. E 19. Februar 2009, 2008/01/0344; E 30. März 2010, 2008/19/0330 bis 0332). Nichts anderes gilt auch für Fall, dass die Asylwerberin das Bundesgebiet zwischenzeitig nicht ("Richtung Zielstaat") verlassen hat. Da auch keine Ausweisungshindernisse vorlagen, wäre somit die Zurückweisung des neuen Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.Für eine neuerliche Ausweisung ist es nicht erforderlich, dass sich der Sachverhalt seit der im ersten Asylverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert hat. Jede Zurückweisung eines Folgeantrages nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist mit einer Ausweisung zu verbinden, und zwar selbst dann, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat vergleiche E 19. Februar 2009, 2008/01/0344; E 30. März 2010, 2008/19/0330 bis 0332). Nichts anderes gilt auch für Fall, dass die Asylwerberin das Bundesgebiet zwischenzeitig nicht ("Richtung Zielstaat") verlassen hat. Da auch keine Ausweisungshindernisse vorlagen, wäre somit die Zurückweisung des neuen Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200074.X02Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010