RS Vwgh 2010/9/14 2008/11/0166

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Veröffentlicht am 14.09.2010
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Index

L94401 Krankenanstalt Spital Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
KAG Bgld 2000 §5 Abs3 Z1;
KAG Bgld 2000 §5 Abs7;
KAG Bgld 2000 §5;
KAG Bgld 2000 §75 Abs1;

Rechtssatz

§ 5 Bgld KAG 2000 sieht die Feststellung des Bedarfs lediglich in seinem Abs. 7 (unter näher genannten Voraussetzungen) für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers (ein solcher ist die mitbeteiligte Partei offensichtlich nicht) vor. Hingegen ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Bgld KAG 2000, die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn (u.a.) ein Bedarf an der beantragten Krankenanstalt besteht. Auch die übrigen Bestimmungen des Bgld KAG 2000 bieten (im Unterscheid zu Krankenanstaltengesetzen anderer Bundesländer), ebenso wie § 59 Abs. 1 AVG, keine Rechtsgrundlage dafür, in einem auf die Erteilung einer Bewilligung (also eines Rechtsgestaltungsbescheides) gerichteten Verfahren einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen einzelner Bewilligungsvoraussetzungen (hier: des Bedarfs) zu erlassen (Hinweis E vom 29. Juni 1993, 92/11/0010).Paragraph 5, Bgld KAG 2000 sieht die Feststellung des Bedarfs lediglich in seinem Absatz 7, (unter näher genannten Voraussetzungen) für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers (ein solcher ist die mitbeteiligte Partei offensichtlich nicht) vor. Hingegen ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Bgld KAG 2000, die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn (u.a.) ein Bedarf an der beantragten Krankenanstalt besteht. Auch die übrigen Bestimmungen des Bgld KAG 2000 bieten (im Unterscheid zu Krankenanstaltengesetzen anderer Bundesländer), ebenso wie Paragraph 59, Absatz eins, AVG, keine Rechtsgrundlage dafür, in einem auf die Erteilung einer Bewilligung (also eines Rechtsgestaltungsbescheides) gerichteten Verfahren einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen einzelner Bewilligungsvoraussetzungen (hier: des Bedarfs) zu erlassen (Hinweis E vom 29. Juni 1993, 92/11/0010).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008110166.X01

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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