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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0376 E 29. November 2006 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Über die Frage der Verfolgung des Fremden in seiner Heimat ist nicht im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbots, sondern im Asylverfahren zu entscheiden. Während der Anhängigkeit des Asylverfahrens ist der Fremde gemäß § 12 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr 100, vor Abschiebung geschützt. Gemäß § 13 letzter Satz legcit bleibt dieser faktische Abschiebeschutz auch nach rechtskräftiger Verhängung eines Rückkehrverbots bestehen. Sollte dem Fremden im Asylverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß § 65 Abs 2 erster Satz FrPolG 2005 außer Kraft treten. Sollte dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß § 65 Abs 3 dritter Satz FrPolG 2005 keine Wirkung entfalten, solange dieser Status besteht.Über die Frage der Verfolgung des Fremden in seiner Heimat ist nicht im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbots, sondern im Asylverfahren zu entscheiden. Während der Anhängigkeit des Asylverfahrens ist der Fremde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, vor Abschiebung geschützt. Gemäß Paragraph 13, letzter Satz legcit bleibt dieser faktische Abschiebeschutz auch nach rechtskräftiger Verhängung eines Rückkehrverbots bestehen. Sollte dem Fremden im Asylverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz FrPolG 2005 außer Kraft treten. Sollte dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß Paragraph 65, Absatz 3, dritter Satz FrPolG 2005 keine Wirkung entfalten, solange dieser Status besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180293.X01Im RIS seit
14.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011