RS Vwgh 2010/9/15 2010/18/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2010
beobachten
merken

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0376 E 29. November 2006 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Über die Frage der Verfolgung des Fremden in seiner Heimat ist nicht im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbots, sondern im Asylverfahren zu entscheiden. Während der Anhängigkeit des Asylverfahrens ist der Fremde gemäß § 12 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr 100, vor Abschiebung geschützt. Gemäß § 13 letzter Satz legcit bleibt dieser faktische Abschiebeschutz auch nach rechtskräftiger Verhängung eines Rückkehrverbots bestehen. Sollte dem Fremden im Asylverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß § 65 Abs 2 erster Satz FrPolG 2005 außer Kraft treten. Sollte dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß § 65 Abs 3 dritter Satz FrPolG 2005 keine Wirkung entfalten, solange dieser Status besteht.Über die Frage der Verfolgung des Fremden in seiner Heimat ist nicht im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbots, sondern im Asylverfahren zu entscheiden. Während der Anhängigkeit des Asylverfahrens ist der Fremde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, vor Abschiebung geschützt. Gemäß Paragraph 13, letzter Satz legcit bleibt dieser faktische Abschiebeschutz auch nach rechtskräftiger Verhängung eines Rückkehrverbots bestehen. Sollte dem Fremden im Asylverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz FrPolG 2005 außer Kraft treten. Sollte dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß Paragraph 65, Absatz 3, dritter Satz FrPolG 2005 keine Wirkung entfalten, solange dieser Status besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180293.X01

Im RIS seit

14.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten