RS Vwgh 2010/9/15 2010/18/0271

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Veröffentlicht am 15.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;
NAG 2005 §44b Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 im Inland gestellte Anträge begründen gemäß § 44b Abs. 3 NAG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, legalisieren einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht und ändern nichts an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 (Hinweis E 30. April 2010, 2010/18/0111). Nichts anderes kann daher im Falle einer vor Erlassung eines Ausweisungsbescheides sogar bereits erfolgten rechtskräftigen Abweisung eines nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gelten. Der bloße Umstand, dass der VwGH in der genannten Rechtsangelegenheit nun Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gewährt habe, steht der Erlassung eines Ausweisungsbescheides nicht entgegen. § 44 Abs. 5 NAG 2005 bezieht sich auf Anträge gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 und nicht auf einen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG 2005. Dessen ungeachtet begründen auch nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 gestellte Anträge gemäß § 44 Abs. 5 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmung des § 44 Abs. 5 NAG 2005 normiert lediglich, dass unter den darin genannten Voraussetzungen mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag zuzuwarten ist. Auch ein allenfalls gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 gestellter Antrag stünde einer mit Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 nicht entgegen.Nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 im Inland gestellte Anträge begründen gemäß Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, legalisieren einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht und ändern nichts an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 (Hinweis E 30. April 2010, 2010/18/0111). Nichts anderes kann daher im Falle einer vor Erlassung eines Ausweisungsbescheides sogar bereits erfolgten rechtskräftigen Abweisung eines nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gelten. Der bloße Umstand, dass der VwGH in der genannten Rechtsangelegenheit nun Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gewährt habe, steht der Erlassung eines Ausweisungsbescheides nicht entgegen. Paragraph 44, Absatz 5, NAG 2005 bezieht sich auf Anträge gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 und nicht auf einen Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005. Dessen ungeachtet begründen auch nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 gestellte Anträge gemäß Paragraph 44, Absatz 5, NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 5, NAG 2005 normiert lediglich, dass unter den darin genannten Voraussetzungen mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag zuzuwarten ist. Auch ein allenfalls gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 gestellter Antrag stünde einer mit Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 nicht entgegen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180271.X01

Im RIS seit

14.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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