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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EheG §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0154 E 22. Mai 2007 RS 2 (hier Scheidung)Stammrechtssatz
§ 86 FrPolG 2005 (iVm § 87) kann auf den Fremden seit Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteiles nicht mehr angewendet werden, ist er doch seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Familienangehöriger (iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FrPolG 2005) eines Österreichers. Dass die Behörde dennoch irrtümlich auf § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes abstellte, vermag den Fremden allerdings nicht in Rechten zu verletzen, weil dann, wenn die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 erfüllt sind, jedenfalls auch die Prognose nach § 60 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 zu treffen ist (Hinweis E 27. März 2007, 2006/21/0376).Paragraph 86, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 87,) kann auf den Fremden seit Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteiles nicht mehr angewendet werden, ist er doch seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Familienangehöriger (iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FrPolG 2005) eines Österreichers. Dass die Behörde dennoch irrtümlich auf Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes abstellte, vermag den Fremden allerdings nicht in Rechten zu verletzen, weil dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 erfüllt sind, jedenfalls auch die Prognose nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 zu treffen ist (Hinweis E 27. März 2007, 2006/21/0376).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180100.X01Im RIS seit
14.10.2010Zuletzt aktualisiert am
30.12.2010