TE Vwgh Beschluss 1992/9/17 92/18/0374

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in P, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Jänner 1992, Zl. Fr 1309/91, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem obzitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde war über den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes die Schubhaft verhängt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde (vgl. den Beschluß vom 15. Juni 1992, B 177, 215, 216/92).

Im angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer aus der Schubhaft bereits entlassen worden war. Diese Tatsache wird in der Beschwerde in der Form bestätigt, daß als im Zeitpunkt der Einbringung derselben aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers "Gasthof Q, P" angegeben wurde.

Da somit der für das Schicksal der Beschwerde maßgebliche Sachverhalt gleich jenem ist, welcher der mit dem hg. Beschluß vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0103, erledigten Beschwerde zugrunde lag, kommen die in dieser Entscheidung angestellten rechtlichen Erwägungen auch im vorliegenden Fall zum Tragen - woraus folgt, daß sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig erweist. Zur näheren Begründung wird im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 8 VwGG auf den vorzitierten Beschluß verwiesen.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren (und damit auch ohne daß es eines Verbesserungsauftrages bedurfte) mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180374.X00

Im RIS seit

17.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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