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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/18/1190 E 7. September 1995 RS 2Stammrechtssatz
Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080146.X03Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013