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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0050 E 27. März 1990 RS 3Stammrechtssatz
Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht aus (Hinweis E 13.6.1989, 89/08/0042); vielmehr kommt es nur darauf an, daß objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht aus (Hinweis E 13.6.1989, 89/08/0042); vielmehr kommt es nur darauf an, daß objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080146.X01Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013