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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1020;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/18/0090Rechtssatz
Nach den gemäß § 10 Abs. 2 AVG zur Auslegung von Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Bevollmächtigung endet jede Art von Auftrag und Vollmacht (ua) mit dem Eintritt der (nachträglichen) Unmöglichkeit der aufgetragenen oder eingeräumten Geschäftsbesorgung. (Hier: Das Schreiben mit der Aufforderung einen Studienerfolgsnachweis iSd § 64 Abs. 3 NAG 2005 iVm § 75 Abs. 6 UniversitätsG 2002 vorzulegen wurde an die Kanzlei des Dr. H. übermittelt. Über Dr. H. war jedoch die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden. Daher hatte Dr. H. für die Dauer dieser Maßnahme (vgl. dazu § 19 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) keine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sodass die Aufforderung an Dr. H. nicht mit Wirkung für den Fremden zugestellt werden konnte.)Nach den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG zur Auslegung von Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Bevollmächtigung endet jede Art von Auftrag und Vollmacht (ua) mit dem Eintritt der (nachträglichen) Unmöglichkeit der aufgetragenen oder eingeräumten Geschäftsbesorgung. (Hier: Das Schreiben mit der Aufforderung einen Studienerfolgsnachweis iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG 2002 vorzulegen wurde an die Kanzlei des Dr. H. übermittelt. Über Dr. H. war jedoch die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden. Daher hatte Dr. H. für die Dauer dieser Maßnahme vergleiche dazu Paragraph 19, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) keine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sodass die Aufforderung an Dr. H. nicht mit Wirkung für den Fremden zugestellt werden konnte.)
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007180089.X01Im RIS seit
29.12.2010Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011