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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0331 E 8. September 2010 2007/08/0332 E 8. September 2010Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, ersetzt der in § 25 AlVG normierte Schutz bei gutgläubigem Empfang einer Leistung den im Zivilrecht vorherrschenden Schutz bei gutgläubigem Verbrauch (Hinweis: E 30. März 1993, 92/08/0183). Weiß aber ein Arbeitsloser schon beim Empfang der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, dass er diese im Falle der Nachzahlung einer zweiten Leistung nicht behalten darf, oder muss er dies wissen, dann kommt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen - ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen. Es würde damit vielmehr in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise Ungleiches gleich behandelt werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, ersetzt der in Paragraph 25, AlVG normierte Schutz bei gutgläubigem Empfang einer Leistung den im Zivilrecht vorherrschenden Schutz bei gutgläubigem Verbrauch (Hinweis: E 30. März 1993, 92/08/0183). Weiß aber ein Arbeitsloser schon beim Empfang der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, dass er diese im Falle der Nachzahlung einer zweiten Leistung nicht behalten darf, oder muss er dies wissen, dann kommt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen - ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in Paragraph 25, AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen. Es würde damit vielmehr in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise Ungleiches gleich behandelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080300.X08Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011