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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0331 E 8. September 2010 2007/08/0332 E 8. September 2010Rechtssatz
Aus § 39a AlVG ergeben sich zwei Arten von Übergangsgeld:Aus Paragraph 39 a, AlVG ergeben sich zwei Arten von Übergangsgeld:
Einerseits haben Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld. Andererseits haben Personen von der Antragstellung auf Zuerkennung einer solchen Leistung aus der Pensionsversicherung bis zur Entscheidung über diesen Antrag Anspruch auf Übergangsgeld als Vorschuss (§ 23 AlVG). Dieser Vorschuss ist - nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 23 Abs. 5 AlVG (arg. "oder") ebenso wie das Übergangsgeld nach § 39a AlVG - mit der Pensionsnachzahlung zu verrechnen, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht.Einerseits haben Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a, ASVG in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld. Andererseits haben Personen von der Antragstellung auf Zuerkennung einer solchen Leistung aus der Pensionsversicherung bis zur Entscheidung über diesen Antrag Anspruch auf Übergangsgeld als Vorschuss (Paragraph 23, AlVG). Dieser Vorschuss ist - nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 5, AlVG (arg. "oder") ebenso wie das Übergangsgeld nach Paragraph 39 a, AlVG - mit der Pensionsnachzahlung zu verrechnen, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080300.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011