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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62005CJ0432 Unibet VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0146 2010/12/0145Rechtssatz
Einstweilige Anordnungen haben die Funktion, vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Im Beschwerdefall ist daher der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung schon deshalb unzulässig, weil vom Verwaltungsgerichtshof bereits eine Entscheidung in der Hauptsache (im Sinne der Zurückweisung der vorliegenden Säumnisbeschwerden) erging. Der Grundsatz der Effektivität verlangt nicht, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen eines nach dem Recht dieses Mitgliedstaats unzulässigen Antrags den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch das zuständige nationale Gericht zu erlangen (vgl. das Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 13. März 2007, Unibet (London) Ltd und Unibet (International) Ltd/Justitiekanslern, Rs. C-432/05, Sammlung der Rechtsprechung 2007 Seite I-02271, Rn. 73).Einstweilige Anordnungen haben die Funktion, vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Im Beschwerdefall ist daher der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung schon deshalb unzulässig, weil vom Verwaltungsgerichtshof bereits eine Entscheidung in der Hauptsache (im Sinne der Zurückweisung der vorliegenden Säumnisbeschwerden) erging. Der Grundsatz der Effektivität verlangt nicht, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen eines nach dem Recht dieses Mitgliedstaats unzulässigen Antrags den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch das zuständige nationale Gericht zu erlangen vergleiche das Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 13. März 2007, Unibet (London) Ltd und Unibet (International) Ltd/Justitiekanslern, Rs. C-432/05, Sammlung der Rechtsprechung 2007 Seite I-02271, Rn. 73).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005J0432 Unibet VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120126.X05Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017