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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0146 2010/12/0145Rechtssatz
Die vorliegenden Säumnisbeschwerden wurden mehr als neun Wochen vor dem 30. September 2010, mit dessen Ablauf der Beschwerdeführer gemäß § 163 Abs.1 BDG 1979 in den Ruhestand tritt, bzw. neun Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gerechnet ab Einlangen seiner Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer hält seine - gemessen an § 27 VwGG - verfrüht eingebrachten Säumnisbeschwerden für zulässig, damit der Verwaltungsgerichtshof zuständig wird, rechtzeitig den von ihm als unionsrechtlich geboten angesehenen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung betreffend den Fortbestand seines Aktivdienstverhältnisses über den 30. September 2010 hinaus). Es ist im Beschwerdefall daher zu prüfen, ob gemäß dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes in der vorliegenden Fallkonstellation eine Verkürzung der nach innerstaatlichem Recht geltenden Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG auf den Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden durch den Beschwerdeführer geboten ist. Für eine solche Entscheidung ist aber bei Zugrundelegung der konkreten Umstände des Beschwerdefalls unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Verfassung der Säumnisbeschwerden und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen damit verbundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine mehr als neunwöchige Frist vor dem Eintritt des Ereignisses, durch das dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen ein unwiederbringlicher Schaden durch Eingriff in eine seiner Ansicht nach dem Unionsrecht geschützte Rechtsposition droht, erforderlich.Die vorliegenden Säumnisbeschwerden wurden mehr als neun Wochen vor dem 30. September 2010, mit dessen Ablauf der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand tritt, bzw. neun Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gerechnet ab Einlangen seiner Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer hält seine - gemessen an Paragraph 27, VwGG - verfrüht eingebrachten Säumnisbeschwerden für zulässig, damit der Verwaltungsgerichtshof zuständig wird, rechtzeitig den von ihm als unionsrechtlich geboten angesehenen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung betreffend den Fortbestand seines Aktivdienstverhältnisses über den 30. September 2010 hinaus). Es ist im Beschwerdefall daher zu prüfen, ob gemäß dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes in der vorliegenden Fallkonstellation eine Verkürzung der nach innerstaatlichem Recht geltenden Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, VwGG auf den Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden durch den Beschwerdeführer geboten ist. Für eine solche Entscheidung ist aber bei Zugrundelegung der konkreten Umstände des Beschwerdefalls unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Verfassung der Säumnisbeschwerden und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen damit verbundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine mehr als neunwöchige Frist vor dem Eintritt des Ereignisses, durch das dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen ein unwiederbringlicher Schaden durch Eingriff in eine seiner Ansicht nach dem Unionsrecht geschützte Rechtsposition droht, erforderlich.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120126.X01Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017