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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Zuständigkeit der Dienstbehörde ist die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit zu einer Dienststelle maßgebend, und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen (anderen) Dienststelle (vgl. dazu die E vom 25. Mai 1966 = Slg. 6936/A, vom 9. Juli 1971, Zl. 476/71, sowie vom 27. Jänner 1977, Zl. 669/76) ausgegangen. Abgesehen davon kommt es bei der Zuständigkeit (soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) auf den Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung an.Für die Zuständigkeit der Dienstbehörde ist die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit zu einer Dienststelle maßgebend, und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen (anderen) Dienststelle vergleiche dazu die E vom 25. Mai 1966 = Slg. 6936/A, vom 9. Juli 1971, Zl. 476/71, sowie vom 27. Jänner 1977, Zl. 669/76) ausgegangen. Abgesehen davon kommt es bei der Zuständigkeit (soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) auf den Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung an.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120103.X02Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011