RS Vwgh 2010/9/16 2010/12/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §58 Abs3;
AVG §60;
AVG §63 Abs5;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wenn die zugestellte Bescheidausfertigung am Ende als Beilagen ein amtsärztliches Gutachten sowie ein Merkblatt zitiert, nimmt dies - selbst wenn diese Schriftstücke der Bescheidausfertigung nicht angeschlossen gewesen sein sollten - der Erledigung nicht den Charakter einer die Berufungsfrist auslösenden Bescheidausfertigung (zur - im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Konstellation eines Verweises im Spruch des Bescheides auf eine einen "integrierenden" Bestandteil bildende Beilage vgl. etwa die hg. E vom 25. April 1988, 88/12/0048 = Slg. 12.712/A, oder vom 11. September 2003, 2002/07/0141). Soweit die Begründung des Bescheides auf das in Rede stehende Gutachten Bezug nahm, tat auch diesbezüglich eine allfällige fehlende Ausfertigung dieses Gutachtens dem Charakter einer Bescheidausfertigung keinen Abbruch. Allenfalls bedingt eine aus dem Fehlen der Ausfertigung resultierende mangelnde Nachvollziehbarkeit der Bescheidbegründung einen Verfahrensmangel und damit eine Mangelhaftigkeit des Bescheides, ändert jedoch nichts am Bescheidcharakter der zugestellten Ausfertigung.Wenn die zugestellte Bescheidausfertigung am Ende als Beilagen ein amtsärztliches Gutachten sowie ein Merkblatt zitiert, nimmt dies - selbst wenn diese Schriftstücke der Bescheidausfertigung nicht angeschlossen gewesen sein sollten - der Erledigung nicht den Charakter einer die Berufungsfrist auslösenden Bescheidausfertigung (zur - im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Konstellation eines Verweises im Spruch des Bescheides auf eine einen "integrierenden" Bestandteil bildende Beilage vergleiche etwa die hg. E vom 25. April 1988, 88/12/0048 = Slg. 12.712/A, oder vom 11. September 2003, 2002/07/0141). Soweit die Begründung des Bescheides auf das in Rede stehende Gutachten Bezug nahm, tat auch diesbezüglich eine allfällige fehlende Ausfertigung dieses Gutachtens dem Charakter einer Bescheidausfertigung keinen Abbruch. Allenfalls bedingt eine aus dem Fehlen der Ausfertigung resultierende mangelnde Nachvollziehbarkeit der Bescheidbegründung einen Verfahrensmangel und damit eine Mangelhaftigkeit des Bescheides, ändert jedoch nichts am Bescheidcharakter der zugestellten Ausfertigung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010120033.X01

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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