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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wenn die zugestellte Bescheidausfertigung am Ende als Beilagen ein amtsärztliches Gutachten sowie ein Merkblatt zitiert, nimmt dies - selbst wenn diese Schriftstücke der Bescheidausfertigung nicht angeschlossen gewesen sein sollten - der Erledigung nicht den Charakter einer die Berufungsfrist auslösenden Bescheidausfertigung (zur - im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Konstellation eines Verweises im Spruch des Bescheides auf eine einen "integrierenden" Bestandteil bildende Beilage vgl. etwa die hg. E vom 25. April 1988, 88/12/0048 = Slg. 12.712/A, oder vom 11. September 2003, 2002/07/0141). Soweit die Begründung des Bescheides auf das in Rede stehende Gutachten Bezug nahm, tat auch diesbezüglich eine allfällige fehlende Ausfertigung dieses Gutachtens dem Charakter einer Bescheidausfertigung keinen Abbruch. Allenfalls bedingt eine aus dem Fehlen der Ausfertigung resultierende mangelnde Nachvollziehbarkeit der Bescheidbegründung einen Verfahrensmangel und damit eine Mangelhaftigkeit des Bescheides, ändert jedoch nichts am Bescheidcharakter der zugestellten Ausfertigung.Wenn die zugestellte Bescheidausfertigung am Ende als Beilagen ein amtsärztliches Gutachten sowie ein Merkblatt zitiert, nimmt dies - selbst wenn diese Schriftstücke der Bescheidausfertigung nicht angeschlossen gewesen sein sollten - der Erledigung nicht den Charakter einer die Berufungsfrist auslösenden Bescheidausfertigung (zur - im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Konstellation eines Verweises im Spruch des Bescheides auf eine einen "integrierenden" Bestandteil bildende Beilage vergleiche etwa die hg. E vom 25. April 1988, 88/12/0048 = Slg. 12.712/A, oder vom 11. September 2003, 2002/07/0141). Soweit die Begründung des Bescheides auf das in Rede stehende Gutachten Bezug nahm, tat auch diesbezüglich eine allfällige fehlende Ausfertigung dieses Gutachtens dem Charakter einer Bescheidausfertigung keinen Abbruch. Allenfalls bedingt eine aus dem Fehlen der Ausfertigung resultierende mangelnde Nachvollziehbarkeit der Bescheidbegründung einen Verfahrensmangel und damit eine Mangelhaftigkeit des Bescheides, ändert jedoch nichts am Bescheidcharakter der zugestellten Ausfertigung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120033.X01Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010