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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Wurde die Bfin ordnungsgemäß geladen, war in der Verhandlung durch ihren Rechtsfreund vertreten, machte erst unmittelbar vor der Verhandlung ihre angebliche Verhinderung geltend und brachte nicht einmal ansatzweise vor, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, den angeblichen, unbelegt gebliebenen Auslandstermin angesichts der anstehenden Verhandlung zu verschieben, so ist es rechtlich durchaus vertretbar, dass der Vorsitzende die Verhandlung nicht zur Einvernahme der Bfin vertagte, sondern ihr Nichterscheinen als unentschuldigt wertete (Hinweis E 13. März 1991, 90/13/0211). Die Triftigkeit der Gründe des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung blieb daher für die Behörde unüberprüfbar. Ist jedoch eine Beschuldigte ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs. 3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in ihrer Abwesenheit iSd § 51f Abs. 2 VStG als zulässig (Hinweis E 20. März 2002, 2000/09/0150). Die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden ist sohin nicht in Zweifel zu ziehen.Wurde die Bfin ordnungsgemäß geladen, war in der Verhandlung durch ihren Rechtsfreund vertreten, machte erst unmittelbar vor der Verhandlung ihre angebliche Verhinderung geltend und brachte nicht einmal ansatzweise vor, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, den angeblichen, unbelegt gebliebenen Auslandstermin angesichts der anstehenden Verhandlung zu verschieben, so ist es rechtlich durchaus vertretbar, dass der Vorsitzende die Verhandlung nicht zur Einvernahme der Bfin vertagte, sondern ihr Nichterscheinen als unentschuldigt wertete (Hinweis E 13. März 1991, 90/13/0211). Die Triftigkeit der Gründe des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung blieb daher für die Behörde unüberprüfbar. Ist jedoch eine Beschuldigte ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in ihrer Abwesenheit iSd Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG als zulässig (Hinweis E 20. März 2002, 2000/09/0150). Die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden ist sohin nicht in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090158.X04Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010