RS Vwgh 2010/9/16 2010/09/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass Äußerungen des Vorsitzenden über das Verhalten des Vertreters der Bfin - mögen sie auch übertrieben scheinen - im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verfahrensführung nicht geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden iSd § 7 AVG in Zweifel zu ziehen.Ausführungen dazu, dass Äußerungen des Vorsitzenden über das Verhalten des Vertreters der Bfin - mögen sie auch übertrieben scheinen - im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verfahrensführung nicht geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden iSd Paragraph 7, AVG in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090158.X03

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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