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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Gleichheitssatz bedeutet nicht, dass die eine Beschäftigung von Ausländern zu einem späteren Tatzeitpunkt als im gegenständlichen Fall beinhaltende Entscheidung eines UVS eine Bindungswirkung für einen anderen Fall entfaltet, der zwar einen ähnlichen, aber nicht den gleichen Sachverhalt betrifft. Nur im Falle eines identen Sachverhaltes (bzw. wenn die Entscheidung der Berufungsinstanz zur späteren Beschäftigung vor der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses ergangen wäre) stünde einer Bestrafung das Doppelbestrafungsverbot entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090155.X03Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014