RS Vwgh 2010/9/16 2010/09/0149

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0427 E 4. Februar 1993 RS 8 (Hier: In dem Umstand, dass dem Bf im angefochtenen Bescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. E 21. März 1997, 96/02/0027).)

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090149.X01

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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