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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs3;Rechtssatz
Der Bf wurde in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem Auslbg als "zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft" bestraft. Die sprachlich missglückte Zitierung "zur
Vertretung .... Organ" ist bei verständiger Würdigung des gesamten
Spruches, der die Stellung des Bf als "verantwortlicher Beauftragter" ausdrücklich anführt und die bezughabenden Normen § 9 Abs. 2 VStG und § 28a Abs. 3 AuslBG nennt, jedenfalls iSd § 9 Abs. 2 VStG zu verstehen, dass dem Bf (nur) für einen bestimmten abgegrenzten Bereich der GmbH die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.Spruches, der die Stellung des Bf als "verantwortlicher Beauftragter" ausdrücklich anführt und die bezughabenden Normen Paragraph 9, Absatz 2, VStG und Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nennt, jedenfalls iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu verstehen, dass dem Bf (nur) für einen bestimmten abgegrenzten Bereich der GmbH die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090143.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016