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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §54a Abs3 idF 1987/516;Rechtssatz
Dem klaren Zweck des § 54a Abs. 3 VStG zufolge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern und ist nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden (vgl. Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 54a VStG, 133 BlgNR, 17. GP, 14).Dem klaren Zweck des Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG zufolge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern und ist nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden vergleiche Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 54 a, VStG, 133 BlgNR, 17. GP, 14).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090094.X03Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011