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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54a Abs1 idF 1987/516;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Bf kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet hat, auf Grund dessen angenommen werden könnte, dass stichhaltige Gründe iSd § 54a VStG tatsächlich vorgelegen wären. Die im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen, wonach die den Bestrafungen zu Grunde liegenden Übertretungen des AuslBG durch die Steuerberaterin des Bf verursacht und verschuldet worden seien sowie die Ankündigung einer "Anzeige bzw. Klage" gegen dieselbe stellen für sich allein jedenfalls keinen wichtigen Grund iSd § 54a Abs. 1 VStG für einen Strafaufschub dar.Ausführungen dazu, dass der Bf kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet hat, auf Grund dessen angenommen werden könnte, dass stichhaltige Gründe iSd Paragraph 54 a, VStG tatsächlich vorgelegen wären. Die im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen, wonach die den Bestrafungen zu Grunde liegenden Übertretungen des AuslBG durch die Steuerberaterin des Bf verursacht und verschuldet worden seien sowie die Ankündigung einer "Anzeige bzw. Klage" gegen dieselbe stellen für sich allein jedenfalls keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG für einen Strafaufschub dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090094.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011