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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69;Rechtssatz
In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z. 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs. 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. §§ 6 und 99 StVG)" gefolgt werde (vgl. 133 BlgNR, 17. GP, 14). Auch diese Bestimmungen nennen als Grund für den Aufschub des Strafvollzuges nicht ausdrücklich die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens.In Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Ziffer eins und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 516, mit welcher die geltende Fassung des Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes vergleiche Paragraphen 6 und 99 StVG)" gefolgt werde vergleiche 133 BlgNR, 17. GP, 14). Auch diese Bestimmungen nennen als Grund für den Aufschub des Strafvollzuges nicht ausdrücklich die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090094.X01Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011