RS Vwgh 2010/9/16 2010/09/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §37 idF 2008/I/005;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Nach § 37 ZustG trägt die Behörde die Beweislast für "Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens". Aus einem Übertragungsprotokoll für eine Telefax-Sendung mit dem Vermerk "OK" kann für sich allein nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes mittels Telefax jedenfalls erfolgreich war, selbst bei missglückter Datenübermittlung ist ein "OK-Vermerk" technisch möglich (Hinweis E 25. März 2009, 2008/03/0137; E 24. Jänner 2008, 2006/19/0606). (Hier: Die belBeh hat nur auf den Sendebericht hingewiesen. Sie hat aber kein Vorbringen erstattet, das die Behauptung des Bf, der angefochtene Bescheid sei weder bei ihm noch bei seinen Vertretern per Telefax eingelangt, als unglaubwürdig erscheinen ließe oder das geeignet wäre, um von der Tatsache des Einlangens ausgehen zu können. Damit ist aber die Behauptung des Bf, die Zustellung sei erst am 13. Juli 2009 erfolgt, der Fristberechnung der Strafbarkeitsverjährung zu Grunde zu legen. Die Frist von drei Jahren nach dem Abschluss der strafbaren Handlung (12. Juli 2006) war bereits mit Ende des 12. Juli 2009 abgelaufen, sodass die belBeh den angefochtenen Bescheid am 13. Juli 2009 nicht mehr gegenüber dem Bf hätte erlassen dürfen.)Nach Paragraph 37, ZustG trägt die Behörde die Beweislast für "Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens". Aus einem Übertragungsprotokoll für eine Telefax-Sendung mit dem Vermerk "OK" kann für sich allein nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes mittels Telefax jedenfalls erfolgreich war, selbst bei missglückter Datenübermittlung ist ein "OK-Vermerk" technisch möglich (Hinweis E 25. März 2009, 2008/03/0137; E 24. Jänner 2008, 2006/19/0606). (Hier: Die belBeh hat nur auf den Sendebericht hingewiesen. Sie hat aber kein Vorbringen erstattet, das die Behauptung des Bf, der angefochtene Bescheid sei weder bei ihm noch bei seinen Vertretern per Telefax eingelangt, als unglaubwürdig erscheinen ließe oder das geeignet wäre, um von der Tatsache des Einlangens ausgehen zu können. Damit ist aber die Behauptung des Bf, die Zustellung sei erst am 13. Juli 2009 erfolgt, der Fristberechnung der Strafbarkeitsverjährung zu Grunde zu legen. Die Frist von drei Jahren nach dem Abschluss der strafbaren Handlung (12. Juli 2006) war bereits mit Ende des 12. Juli 2009 abgelaufen, sodass die belBeh den angefochtenen Bescheid am 13. Juli 2009 nicht mehr gegenüber dem Bf hätte erlassen dürfen.)

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090082.X02

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten