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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach § 37 ZustG trägt die Behörde die Beweislast für "Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens". Aus einem Übertragungsprotokoll für eine Telefax-Sendung mit dem Vermerk "OK" kann für sich allein nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes mittels Telefax jedenfalls erfolgreich war, selbst bei missglückter Datenübermittlung ist ein "OK-Vermerk" technisch möglich (Hinweis E 25. März 2009, 2008/03/0137; E 24. Jänner 2008, 2006/19/0606). (Hier: Die belBeh hat nur auf den Sendebericht hingewiesen. Sie hat aber kein Vorbringen erstattet, das die Behauptung des Bf, der angefochtene Bescheid sei weder bei ihm noch bei seinen Vertretern per Telefax eingelangt, als unglaubwürdig erscheinen ließe oder das geeignet wäre, um von der Tatsache des Einlangens ausgehen zu können. Damit ist aber die Behauptung des Bf, die Zustellung sei erst am 13. Juli 2009 erfolgt, der Fristberechnung der Strafbarkeitsverjährung zu Grunde zu legen. Die Frist von drei Jahren nach dem Abschluss der strafbaren Handlung (12. Juli 2006) war bereits mit Ende des 12. Juli 2009 abgelaufen, sodass die belBeh den angefochtenen Bescheid am 13. Juli 2009 nicht mehr gegenüber dem Bf hätte erlassen dürfen.)Nach Paragraph 37, ZustG trägt die Behörde die Beweislast für "Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens". Aus einem Übertragungsprotokoll für eine Telefax-Sendung mit dem Vermerk "OK" kann für sich allein nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes mittels Telefax jedenfalls erfolgreich war, selbst bei missglückter Datenübermittlung ist ein "OK-Vermerk" technisch möglich (Hinweis E 25. März 2009, 2008/03/0137; E 24. Jänner 2008, 2006/19/0606). (Hier: Die belBeh hat nur auf den Sendebericht hingewiesen. Sie hat aber kein Vorbringen erstattet, das die Behauptung des Bf, der angefochtene Bescheid sei weder bei ihm noch bei seinen Vertretern per Telefax eingelangt, als unglaubwürdig erscheinen ließe oder das geeignet wäre, um von der Tatsache des Einlangens ausgehen zu können. Damit ist aber die Behauptung des Bf, die Zustellung sei erst am 13. Juli 2009 erfolgt, der Fristberechnung der Strafbarkeitsverjährung zu Grunde zu legen. Die Frist von drei Jahren nach dem Abschluss der strafbaren Handlung (12. Juli 2006) war bereits mit Ende des 12. Juli 2009 abgelaufen, sodass die belBeh den angefochtenen Bescheid am 13. Juli 2009 nicht mehr gegenüber dem Bf hätte erlassen dürfen.)
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090082.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010