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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs6;Rechtssatz
§ 28 Abs. 6 AuslBG bezieht sich nur auf Generalunternehmer (als Auftraggeber) und setzt für deren Bestrafung - neben dem Beschäftiger (als Auftragnehmer) - die wissentliche Duldung der Verletzung der Bestimmungen des AuslBG voraus.Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG bezieht sich nur auf Generalunternehmer (als Auftraggeber) und setzt für deren Bestrafung - neben dem Beschäftiger (als Auftragnehmer) - die wissentliche Duldung der Verletzung der Bestimmungen des AuslBG voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090080.X03Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010