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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Arbeitgeber bzw der zur Vertretung nach außen Berufene muss sich bis zum Arbeitsantritt durch Vorlegenlassen von Dokumenten Klarheit über die Identität und somit die Staatsangehörigkeit der Arbeitskräfte verschaffen (vgl. E 10. März 1999, 98/09/0312; E 20. November 2008, 2008/09/0208).Der Arbeitgeber bzw der zur Vertretung nach außen Berufene muss sich bis zum Arbeitsantritt durch Vorlegenlassen von Dokumenten Klarheit über die Identität und somit die Staatsangehörigkeit der Arbeitskräfte verschaffen vergleiche E 10. März 1999, 98/09/0312; E 20. November 2008, 2008/09/0208).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090080.X02Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010