RS Vwgh 2010/9/16 2009/12/0207

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs4 idF 2000/I/142;
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Für das Vorliegen des Schichtdienstes nach § 48 Abs. 4 BDG 1979 sind kumulativ die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus und die Ablöse eines Beamten durch einen anderen (ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung); dies heißt, dass die Ablöse eines Beamten durch einen anderen an der Arbeitsstätte während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus) aufrecht erhaltenen Dienstbetriebes erfolgen muss. Wird hingegen einerseits der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten, und erfolgt andererseits - nach Unterbrechung des Dienstbetriebes nach Ende der bürgerlichen Abenddämmerung oder 20.00 Uhr Lokalzeit, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, am darauf folgenden Tag, sohin ohne jegliche zeitmäßige Überschneidung - die Ablöse des Beamten vom Vortag durch einen anderen Beamten, liegt keine Ablöse während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhaltenen) Dienstbetriebes vor, sondern allenfalls ein Wechsel in der Besetzung nach der Wiederaufnahme des Dienstbetriebes, sodass in einer solchen Fallkonstellation kein Schichtdienst gegeben wäre. Dies gilt umso mehr für die in der im Beschwerdefall vorliegende Fallkonstellation offenbar fallweise auch vorkommender "Selbstablösung" am Folgetag.Für das Vorliegen des Schichtdienstes nach Paragraph 48, Absatz 4, BDG 1979 sind kumulativ die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus und die Ablöse eines Beamten durch einen anderen (ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung); dies heißt, dass die Ablöse eines Beamten durch einen anderen an der Arbeitsstätte während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus) aufrecht erhaltenen Dienstbetriebes erfolgen muss. Wird hingegen einerseits der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten, und erfolgt andererseits - nach Unterbrechung des Dienstbetriebes nach Ende der bürgerlichen Abenddämmerung oder 20.00 Uhr Lokalzeit, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, am darauf folgenden Tag, sohin ohne jegliche zeitmäßige Überschneidung - die Ablöse des Beamten vom Vortag durch einen anderen Beamten, liegt keine Ablöse während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhaltenen) Dienstbetriebes vor, sondern allenfalls ein Wechsel in der Besetzung nach der Wiederaufnahme des Dienstbetriebes, sodass in einer solchen Fallkonstellation kein Schichtdienst gegeben wäre. Dies gilt umso mehr für die in der im Beschwerdefall vorliegende Fallkonstellation offenbar fallweise auch vorkommender "Selbstablösung" am Folgetag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120207.X02

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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