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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs4 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Für das Vorliegen des Schichtdienstes nach § 48 Abs. 4 BDG 1979 sind kumulativ die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus und die Ablöse eines Beamten durch einen anderen (ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung); dies heißt, dass die Ablöse eines Beamten durch einen anderen an der Arbeitsstätte während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus) aufrecht erhaltenen Dienstbetriebes erfolgen muss. Wird hingegen einerseits der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten, und erfolgt andererseits - nach Unterbrechung des Dienstbetriebes nach Ende der bürgerlichen Abenddämmerung oder 20.00 Uhr Lokalzeit, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, am darauf folgenden Tag, sohin ohne jegliche zeitmäßige Überschneidung - die Ablöse des Beamten vom Vortag durch einen anderen Beamten, liegt keine Ablöse während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhaltenen) Dienstbetriebes vor, sondern allenfalls ein Wechsel in der Besetzung nach der Wiederaufnahme des Dienstbetriebes, sodass in einer solchen Fallkonstellation kein Schichtdienst gegeben wäre. Dies gilt umso mehr für die in der im Beschwerdefall vorliegende Fallkonstellation offenbar fallweise auch vorkommender "Selbstablösung" am Folgetag.Für das Vorliegen des Schichtdienstes nach Paragraph 48, Absatz 4, BDG 1979 sind kumulativ die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus und die Ablöse eines Beamten durch einen anderen (ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung); dies heißt, dass die Ablöse eines Beamten durch einen anderen an der Arbeitsstätte während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus) aufrecht erhaltenen Dienstbetriebes erfolgen muss. Wird hingegen einerseits der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten, und erfolgt andererseits - nach Unterbrechung des Dienstbetriebes nach Ende der bürgerlichen Abenddämmerung oder 20.00 Uhr Lokalzeit, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, am darauf folgenden Tag, sohin ohne jegliche zeitmäßige Überschneidung - die Ablöse des Beamten vom Vortag durch einen anderen Beamten, liegt keine Ablöse während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhaltenen) Dienstbetriebes vor, sondern allenfalls ein Wechsel in der Besetzung nach der Wiederaufnahme des Dienstbetriebes, sodass in einer solchen Fallkonstellation kein Schichtdienst gegeben wäre. Dies gilt umso mehr für die in der im Beschwerdefall vorliegende Fallkonstellation offenbar fallweise auch vorkommender "Selbstablösung" am Folgetag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120207.X02Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010