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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Rechtssatz
Mit der Auffassung, dass der dem Beschwerdeführer im Versetzungsbescheid vom 13. Jänner 2005 zugewiesene Arbeitsplatz (jeweils abwechselnd vorübergehend) sämtliche PT 4-Arbeitsplätze des Regelbetriebes umfassen würde, unterliege die belangte Behörde - so die vorliegende Beschwerde - insofern einem Rechtsirrtum, als mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereine, dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen würde. Vielmehr würden auf diesem Weg dem Beschwerdeführer tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze, nämlich alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 4, zugewiesen, was jedoch im klaren Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 stünde. Schließlich müsse für den auf den neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten - etwa anhand der Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepten - erkennbar sein, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden sei. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfangs der Dienstpflichten sei aber bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe - so wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht gegeben. Mit der Auffassung, dass der dem Beschwerdeführer im Versetzungsbescheid vom 13. Jänner 2005 zugewiesene Arbeitsplatz (jeweils abwechselnd vorübergehend) sämtliche PT 4-Arbeitsplätze des Regelbetriebes umfassen würde, unterliege die belangte Behörde - so die vorliegende Beschwerde - insofern einem Rechtsirrtum, als mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereine, dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen würde. Vielmehr würden auf diesem Weg dem Beschwerdeführer tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze, nämlich alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 4, zugewiesen, was jedoch im klaren Widerspruch zu Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 stünde. Schließlich müsse für den auf den neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten - etwa anhand der Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepten - erkennbar sein, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden sei. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfangs der Dienstpflichten sei aber bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe - so wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120177.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011