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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DienstrechtsNov 01te 1998;Rechtssatz
Der Behörde ist nicht beizupflichten, wenn sie aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, für die Zeit der Außerdienststellung wegen der Funktion als Bürgermeister nur mehr deren Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit vorsieht, ableiten möchte, dass nach dem gesetzgeberischen Willen eine Anrechnung für alle übrigen zeitabhängigen Rechte auch bei den nach Altrecht zu beurteilenden Karenzurlauben nur von Zeiten derselben bis einschließlich 31. August 1998 verfügt werden könnte. Derartige Wertungsgesichtspunkte betreffend die Anrechnung für sonstige zeitabhängige Rechte sind aus § 59b LDG 1984 nämlich nicht zu entnehmen und finden sich auch nicht in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass für vor der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 gewährte Karenzurlaube für die Ausübung einer Bürgermeisterfunktion im Rahmen der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß ihrer Berücksichtigung nach § 58 Abs. 3 LDG 1984 alte Fassung eine Anrechnung auf alle "übrigen zeitabhängigen Rechte" für Zeiträume ab 1. September 1998 schlechthin ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 LDG 1984 dieser spricht von "Rechte(n), die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen" - davon auszugehen, dass für nach dieser Rechtslage gewährte Karenzurlaube eine Anrechnung auch auf alle "übrigen zeitabhängigen Rechte", und zwar auch für Zeiträume nach dem 31. August 1998 grundsätzlich in Frage kommt.Der Behörde ist nicht beizupflichten, wenn sie aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 123, für die Zeit der Außerdienststellung wegen der Funktion als Bürgermeister nur mehr deren Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit vorsieht, ableiten möchte, dass nach dem gesetzgeberischen Willen eine Anrechnung für alle übrigen zeitabhängigen Rechte auch bei den nach Altrecht zu beurteilenden Karenzurlauben nur von Zeiten derselben bis einschließlich 31. August 1998 verfügt werden könnte. Derartige Wertungsgesichtspunkte betreffend die Anrechnung für sonstige zeitabhängige Rechte sind aus Paragraph 59 b, LDG 1984 nämlich nicht zu entnehmen und finden sich auch nicht in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass für vor der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 gewährte Karenzurlaube für die Ausübung einer Bürgermeisterfunktion im Rahmen der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß ihrer Berücksichtigung nach Paragraph 58, Absatz 3, LDG 1984 alte Fassung eine Anrechnung auf alle "übrigen zeitabhängigen Rechte" für Zeiträume ab 1. September 1998 schlechthin ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, LDG 1984 dieser spricht von "Rechte(n), die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen" - davon auszugehen, dass für nach dieser Rechtslage gewährte Karenzurlaube eine Anrechnung auch auf alle "übrigen zeitabhängigen Rechte", und zwar auch für Zeiträume nach dem 31. August 1998 grundsätzlich in Frage kommt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120175.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010