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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0198 E 31. Mai 2005 RS 2 (hier: Einsatz der Lehrerin als Klassenvorstand in einer Integrationsklasse)Stammrechtssatz
Der mit der Versetzung der Beschwerdeführerin verbundene Nachteil im Lehrbetrieb der Hauptschule K - dass keine geprüfte Kunsterzieherin mehr verwendet wird - ist nicht geeignet, das dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an dieser Schule im Wege der Versetzung eines Landeslehrers zu überwiegen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120172.X03Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010