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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2007/I/053;Rechtssatz
Nach § 39 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 hat der Landeslehrer seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er hiedurch bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Träfe es zu, dass es dem Lehrer (aus gesundheitlichen Gründen) weder mit einem Pkw noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist von seinem Wohnort aus seine neue Dienststelle in G zu erreichen, so wäre er nach der zitierten Gesetzesbestimmung verpflichtet, seinen Wohnsitz, sei es in G, sei es in der Nähe einer Haltstelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, zu dessen Benützung er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation in der Lage ist und mit dem er G erreichen kann, zu wählen. Dafür sieht die RGV 1955 auch bestimmte Ansprüche vor.Nach Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz LDG 1984 hat der Landeslehrer seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er hiedurch bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Träfe es zu, dass es dem Lehrer (aus gesundheitlichen Gründen) weder mit einem Pkw noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist von seinem Wohnort aus seine neue Dienststelle in G zu erreichen, so wäre er nach der zitierten Gesetzesbestimmung verpflichtet, seinen Wohnsitz, sei es in G, sei es in der Nähe einer Haltstelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, zu dessen Benützung er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation in der Lage ist und mit dem er G erreichen kann, zu wählen. Dafür sieht die RGV 1955 auch bestimmte Ansprüche vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120172.X02Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010