RS Vwgh 2010/9/16 2009/12/0170

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §27 Abs1 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §27 Abs1 Z1;
BDG 1979 §4a;
BDG 1979 Anl1 Z12.12;
BDG 1979 Anl1 Z12.17;
  1. BDG 1979 § 4a gültig von 29.12.2011 bis 17.01.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016
  2. BDG 1979 § 4a gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  3. BDG 1979 § 4a gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 4a gültig von 01.06.2002 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 4a gültig von 01.08.1996 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  6. BDG 1979 § 4a gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  7. BDG 1979 § 4a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Rechtssatz

Aus § 27 Abs. 1 BDG 1979 ergibt sich kein Anspruch (hier:) einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 auf Zulassung zur Grundausbildung der (höheren) Verwendungsgruppe M BO 1, weil eine solche Grundausbildung nicht nach Z. 1 leg. cit. Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe ist, in welcher die Berufsmilitärperson ernannt ist (Hinweis E vom 15. November 2006, 2006/12/0093, das die Frage, ob ein Recht auf Zulassung zur Grundausbildung, deren Absolvierung Voraussetzung für die Ernennung (Überstellung) in eine andere Verwendungsgruppe ist, ausdrücklich offen gelassen hat). Mangels Bestehens eines derartigen subjektiven Rechts besteht auch kein Unterschied zur Fallkonstellation, die dem E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0144, zugrunde lag. Sofern ein solcher Beamte die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe anstrebt, steht ihm zur Abklärung der Frage der Erfüllung von Ernennungserfordernissen (hier: nach Z. 12.12. bzw. nach Z. 12.17. der Anlage 1 zum BDG 1979) das Verfahren nach § 4a BDG 1979 offen.Aus Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 ergibt sich kein Anspruch (hier:) einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 auf Zulassung zur Grundausbildung der (höheren) Verwendungsgruppe M BO 1, weil eine solche Grundausbildung nicht nach Ziffer eins, leg. cit. Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe ist, in welcher die Berufsmilitärperson ernannt ist (Hinweis E vom 15. November 2006, 2006/12/0093, das die Frage, ob ein Recht auf Zulassung zur Grundausbildung, deren Absolvierung Voraussetzung für die Ernennung (Überstellung) in eine andere Verwendungsgruppe ist, ausdrücklich offen gelassen hat). Mangels Bestehens eines derartigen subjektiven Rechts besteht auch kein Unterschied zur Fallkonstellation, die dem E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0144, zugrunde lag. Sofern ein solcher Beamte die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe anstrebt, steht ihm zur Abklärung der Frage der Erfüllung von Ernennungserfordernissen (hier: nach Ziffer 12 Punkt 12, bzw. nach Ziffer 12 Punkt 17, der Anlage 1 zum BDG 1979) das Verfahren nach Paragraph 4 a, BDG 1979 offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120170.X02

Im RIS seit

08.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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