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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §27 Abs1 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Aus § 27 Abs. 1 BDG 1979 ergibt sich kein Anspruch (hier:) einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 auf Zulassung zur Grundausbildung der (höheren) Verwendungsgruppe M BO 1, weil eine solche Grundausbildung nicht nach Z. 1 leg. cit. Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe ist, in welcher die Berufsmilitärperson ernannt ist (Hinweis E vom 15. November 2006, 2006/12/0093, das die Frage, ob ein Recht auf Zulassung zur Grundausbildung, deren Absolvierung Voraussetzung für die Ernennung (Überstellung) in eine andere Verwendungsgruppe ist, ausdrücklich offen gelassen hat). Mangels Bestehens eines derartigen subjektiven Rechts besteht auch kein Unterschied zur Fallkonstellation, die dem E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0144, zugrunde lag. Sofern ein solcher Beamte die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe anstrebt, steht ihm zur Abklärung der Frage der Erfüllung von Ernennungserfordernissen (hier: nach Z. 12.12. bzw. nach Z. 12.17. der Anlage 1 zum BDG 1979) das Verfahren nach § 4a BDG 1979 offen.Aus Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 ergibt sich kein Anspruch (hier:) einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 auf Zulassung zur Grundausbildung der (höheren) Verwendungsgruppe M BO 1, weil eine solche Grundausbildung nicht nach Ziffer eins, leg. cit. Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe ist, in welcher die Berufsmilitärperson ernannt ist (Hinweis E vom 15. November 2006, 2006/12/0093, das die Frage, ob ein Recht auf Zulassung zur Grundausbildung, deren Absolvierung Voraussetzung für die Ernennung (Überstellung) in eine andere Verwendungsgruppe ist, ausdrücklich offen gelassen hat). Mangels Bestehens eines derartigen subjektiven Rechts besteht auch kein Unterschied zur Fallkonstellation, die dem E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0144, zugrunde lag. Sofern ein solcher Beamte die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe anstrebt, steht ihm zur Abklärung der Frage der Erfüllung von Ernennungserfordernissen (hier: nach Ziffer 12 Punkt 12, bzw. nach Ziffer 12 Punkt 17, der Anlage 1 zum BDG 1979) das Verfahren nach Paragraph 4 a, BDG 1979 offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120170.X02Im RIS seit
08.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015