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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, im vorliegenden Fall jene der Zulassungsvoraussetzungen zu Grundausbildungslehrgängen, ist nicht aus dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) abzuleiten. Der Richtlinie 2005/36/EG ist zu entnehmen, dass darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen ist, wobei diese Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält; diese ist in Österreich für den Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund im § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 (unter Beachtung der Vorgaben durch die Richtlinie) durch ein Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (samt allfälliger Ausgleichsmaßnahmen) umgesetzt worden, wie auch den Gesetzesmaterialien zu § 4a BDG 1979 erschlossen werden kann. Davon abgesehen kann aber dem Unionsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - von Österreich ohnehin in § 4a BDG 1979 umgesetzten - Verfahrens eine bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich die Erfüllung von Zulassungserfordernissen zur Grundausbildung anhand ausländischer Ausbildungsnachweise nicht nur geboten, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Unionsrechts auch seine Zulässigkeit fände (Hinweis E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0144).Die Zulässigkeit einer bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, im vorliegenden Fall jene der Zulassungsvoraussetzungen zu Grundausbildungslehrgängen, ist nicht aus dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) abzuleiten. Der Richtlinie 2005/36/EG ist zu entnehmen, dass darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen ist, wobei diese Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält; diese ist in Österreich für den Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund im Paragraph 4 a, Absatz 4 bis 6 BDG 1979 (unter Beachtung der Vorgaben durch die Richtlinie) durch ein Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (samt allfälliger Ausgleichsmaßnahmen) umgesetzt worden, wie auch den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 4 a, BDG 1979 erschlossen werden kann. Davon abgesehen kann aber dem Unionsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - von Österreich ohnehin in Paragraph 4 a, BDG 1979 umgesetzten - Verfahrens eine bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich die Erfüllung von Zulassungserfordernissen zur Grundausbildung anhand ausländischer Ausbildungsnachweise nicht nur geboten, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Unionsrechts auch seine Zulässigkeit fände (Hinweis E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0144).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120170.X01Im RIS seit
08.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015