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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein zur medizinischen Klärung der vom Beamten in Zweifel gezogenen Fragen (Erforderlichkeit von Ruhepausen nach Arztbesuchen auf Grund seines Gesundheitszustandes und Auswirkungen des Gesundheitszustandes für die Dauer der Zurücklegung des Weges von der Ordination zur Dienststelle) bestellter Sachverständiger wäre nur imstande gewesen, seinem Auftrag nachzukommen, wenn er Einsicht in alle die Leidenszustände des Beamten betreffenden Befunde, Arztbriefe und dgl. bekommen hätte. Mit seiner (vorab mehrfach dokumentierten) Weigerung, diese zu gewähren, hat der Beamte aber die ihn (unbeschadet des Grundsatzes der Amtswegigkeit) treffende Pflicht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, verletzt. Auf die sich daraus ergebende Folge (Nichteinholung des vom Beamten monierten ärztlichen Sachverständigengutachtens) wurde auch bereits im Berufungsbescheid hingewiesen, ohne dass dies zu einer Änderung der Haltung des Beamten geführt hätte. In dieser (zumutbaren) Mitwirkungsverpflichtung liegt auch keine vom Beamten geltend gemachte Verletzung der Menschenwürde.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120021.X01Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010