RS Vwgh 2010/9/16 2009/09/0181

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §66 Abs4;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §71 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe nach dem LDG 1984 ist die lange Dauer des Verfahrens nicht nur nach § 71 Abs. 2 LDG 1984, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Art. 6 Abs. 1 MRK zu beurteilen (vgl. E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art. 6 MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen. (Hier: Dem Beamten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er zur Durchsetzung seiner Rechte den VwGH angerufen hat. Der VwGH war bereits zum dritten Mal genötigt, die von der belBeh erlassenen Bescheide als rechtswidrig aufzuheben. Die unangemessene Dauer des Verfahrens ist daher allein dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben. Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang des Sachverhalts noch die zu beurteilenden Rechtsfragen die Behandlung dieser Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lassen, im Beschwerdeverfahren aber auch keine weiteren besonderen Umstände hervorgekommen sind, die die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist dessen Dauer schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angemessen iSd Art. 6 Abs. 1 MRK. Durch eine im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer vorgenommene signifikante Herabsetzung der Strafe kann die Eigenschaft des Beamten als Opfer einer Verletzung des Art. 6 MRK beseitigt werden. Schon jetzt kann daher gesagt werden, dass zur Vermeidung einer Überschreitung der zulässigen Grenzen der Strafbemessung angesichts der mittlerweile wesentlich überlangen Verfahrensdauer eine gegenüber der zuletzt verhängten Strafe deutlich gemilderte Strafe bzw. ein Schuldspruch ohne Strafausspruch geboten ist.)In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe nach dem LDG 1984 ist die lange Dauer des Verfahrens nicht nur nach Paragraph 71, Absatz 2, LDG 1984, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Artikel 6, Absatz eins, MRK zu beurteilen vergleiche E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Artikel 6, MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen. (Hier: Dem Beamten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er zur Durchsetzung seiner Rechte den VwGH angerufen hat. Der VwGH war bereits zum dritten Mal genötigt, die von der belBeh erlassenen Bescheide als rechtswidrig aufzuheben. Die unangemessene Dauer des Verfahrens ist daher allein dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben. Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang des Sachverhalts noch die zu beurteilenden Rechtsfragen die Behandlung dieser Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lassen, im Beschwerdeverfahren aber auch keine weiteren besonderen Umstände hervorgekommen sind, die die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist dessen Dauer schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angemessen iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK. Durch eine im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer vorgenommene signifikante Herabsetzung der Strafe kann die Eigenschaft des Beamten als Opfer einer Verletzung des Artikel 6, MRK beseitigt werden. Schon jetzt kann daher gesagt werden, dass zur Vermeidung einer Überschreitung der zulässigen Grenzen der Strafbemessung angesichts der mittlerweile wesentlich überlangen Verfahrensdauer eine gegenüber der zuletzt verhängten Strafe deutlich gemilderte Strafe bzw. ein Schuldspruch ohne Strafausspruch geboten ist.)

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Verfahrensbestimmungen Ermessen Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090181.X06

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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